VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
| CM Cerliani S.r.l. Via Mascherpa, 61 27100 Pavia - Italy | |
Die Lieferungen und Leistungen der CM Cerliani S.r.l. (nachfolgend Lieferant genannt) an Unternehmen, juristische Personen oder Vermgensanstalten (nachfolgend Kufer genannt) erfolgen ausschlielich unter den folgenden Bedingungen:
I. Abschlu des Vertrages
1. Der Liefervertrag, wie auch mgliche Modifizierungen, gesonderte Vereinbarungen oder andere, den Vertrag ergnzende oder modifizierende Vereinbarungen, werden nur mit der Besttigung des Lieferanten bindend. Der Liefervertrag, wie auch mgliche Modifizierungen, gesonderte Vereinbarungen oder andere, den Vertrag ergnzende oder modifizierende Vereinbarungen, Erklrungen bezglich seines Abschlusses und andere Erklrungen und Mitteilungen erfordern Schriftform, soweit dies nicht anders von den vorliegenden Bedingungen besonders geregelt wird.
2. Mit der Erteilung des Auftrages seitens des Kufers oder durch Eingang der vom Lieferanten erteilten Auftragsbesttigung beim Kufer oder, im Falle des Nichtvorhandenseins dieser Schriftstcke, durch die Annahme der bestellten Ware oder der Leistungen, akzeptiert der Kufer die vorliegenden Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen. Abweichende Kaufbedingungen des Kufers besitzen keinerlei Wirksamkeit fr den Lieferanten. Solche abweichenden Bedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrages, weder mit der Annahme des Auftrages noch durch andere implizite Handlungen.
II. Preise
1. Gltigkeit besitzen die Preise, die in der Auftragsbesttigung aufgefhrt sind. Diese umfassen nicht den entsprechenden gesetzlichen Mehrwertsteuerprozentsatz und die Einziehungskosten. Die Preise der Artikel verstehen sich immer nach EXW (Incoterms in der aktuellen Version).
2. Fr Mengen und/oder Auftragsbetrge, die niedriger als die Mengen oder Minimalbetrge, die in der Preisliste oder im Angebot genannt werden, sind, hat der Lieferant das Recht, einen Zuschlag fr die Erledigung des Auftrags zu berechnen.
3. Sollte die Ausfhrung der vertraglichen Pflichten seitens des Lieferanten, vor der Durchfhrung, bermig belastend in Beziehung zu der ursprnglich vereinbarten Gegenleistung sein, so kann der Lieferant vom Kufer eine Korrektur der Vertragsbedingungen verlangen und, im Falle eines fehlenden neuen Einverstndnisses mit diesem, den Vertrag lsen, ohne dass hieraus irgendeine Last fr ihn resultiert.
4. Im Falle des Rcktritts vom Vertrag seitens des Kufers behlt sich der Lieferant das Recht vor, diesen mit den Kosten fr Untersuchungen, Planung, Bereitstellung des Materials, Herstellung und jedweder anderer Kosten, die bis zum Zeitpunkt, in dem der Lieferant die schriftliche Rcktrittsmitteilung erhlt, von diesem erbracht wurden, zu belasten.
III. Fristen fr die bergabe / Versptungen / geplante und teilweise bergaben
1. Die Frist fr die bergabe beginnt mit der Auftragsbesttigung, jedenfalls nicht vor der vollstndigen Festlegung aller, vor dem Beginn der Wirtschaftsleistung erforderlichen, Details mit dem Kufer, zu laufen und, im Falle von Vorzahlungen, ab Erbringung derselben, oder, im Falle der Bezahlung durch Kreditbriefe, ab der ffnung des Kreditbriefes. Falls die bergabefrist nicht als Zeitspanne (z.B. 9 Wochen), sondern als bergabedatum (z.B. erster Juni) vorgesehen ist, so wird ein solches bergabedatum verschoben um die Zeit, die zwischen der Auftragsbesttigung und der vollstndigen Festlegung aller vor dem Beginn der Herstellung erforderlichen Details vergangen ist, und, im Falle von Vorzahlungen, um die Zeit, die bis zur Erbringung derselben vergangen ist, oder, im Falle der Bezahlung durch Kreditbriefe, um die Zeit, die bis zur ffnung des Kreditbriefes vergangen ist. Im Falle der Bezahlung auf Mitteilung der bereitstehenden Ware, sind weitere Versptungen, bedingt durch die Versptung bei der Bezahlung, sowohl wenn diese durch den Kufer als auch durch das Banksystem verursacht wird, weder in irgendeinerweise von der Mitteilung der bergabefrist vorgesehen noch sind diese dem Lieferanten in irgendeiner Weise zuschreibbar.
2. Unvorhersehbare Ereignisse bei der Herstellung und andere Hindernisse wegen hherer Gewalt, ebenso wie Streiks und andere Mistnde in der eigenen Einrichtung oder in den Einrichtungen der Unterlieferanten, ebenso wie versptete bergaben durch die Unterlieferanten, berechtigen den Lieferanten, die bergabefrist um die Dauer der Verhinderung zu verlngern. Der Lieferant wird dafr Sorge tragen, dem Kufer so schnell wie mglich Anfang und Ende dieser Umstnde mitzuteilen.
3. Der Kufer kann vom Vertrag nur dann zurcktreten, wenn die Versptung bei der bergabe, die ausschlielich und mit Sicherheit dem Lieferanten zur Last zu legen ist, mehr als drei Wochen im Hinblick auf den bergabetermin (vgl. Art. III Absatz 1) betrgt. Alle anderen Ansprche (Entschdigungsansprche) wegen Versptung sind ausschlielich in Artikel VII geregelt.
4. Wenn fr die Lieferung der Ware dem Kufer die Mglichkeit eingerumt wurde, das bergabedatum, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ('Vereinbarte Zeitspanne'), festzulegen, so ist es Pflicht des Kufers, das gewnschte bergabedatum mindestens neun (9) Wochen im voraus mitzuteilen. Nach Ablauf der 'Vereinbarten Zeitspanne' besitzt der Lieferant das Recht, dem Kufer die noch nicht abgeholten Warenmengen in Rechnung zu stellen und diesem zu bersenden.
5. Teilbergaben sind zulssig, es sei denn, diese sind ausdrcklich seitens des Kufers fr unannehmbar erklrt worden.
6. Die bergabefristen beziehen sich immer auf das Datum, zu welchem die Ware zur bersendung, am Sitz des Lieferanten, bereit steht.
IV. Verpackung / Versendung / Gefahrbergang
1. Die Versendung erfolgt nach EXW (Incoterms in der aktuellen Version) von Pavia, Italien.
2. Falls vom Lieferanten in der Auftragsbesttigung andere Lieferungsbedingungen - FCA, CPT oder CIP - akzeptiert wurden, so wird immer Bezug auf die Incoterms in deren aktueller Version genommen, sofern nicht durch die vorliegenden Bedingungen ergnzt. Auch falls vereinbart wurde, dass der Lieferant fr die Versendung oder teilweise Versendung Sorge trgt, so wird dieser als Beauftragter des Kufers handeln und der Transport wird stets auf Kosten und Gefahr von letzterem durchgefhrt. Daher gehen mgliche Transportkosten, Versicherung, Bewilligungen und Genehmigungen, Verzollung sowie das Einreichen von Dokumenten oder besondere Leistungen und alle hieraus herrhrenden Kosten zu Lasten des Kufers und werden diesem unabhngig von dem in der Auftragsbesttigung aufgefhrten Preis der Produkte (vgl. Art. II) als gesonderte Posten in Rechnung gestellt.
3. Der Lieferant whlt, vorbehaltlich besonderer, vom Lieferanten schriftlich in der Auftragsbesttigung akzeptierter Bedingungen, Material und Methode der Verpackung.
4. Die Verpackungen, die nicht wiederverwendet werden, werden zum pauschalen Preis von 1% des Wertes der Ware in Rechnung gestellt. Sie drfen nicht zurckgegeben werden.
5. Die Kosten fr die Einreichung mglicher besonderer Dokumente, die fr das Exportland erforderlich sind, gehen zu Lasten des Kufers.
V. Bezahlungen
1. Die Bezahlungen haben auf eines der vom Lieferanten angegebenen Konten, gem den in der Auftragsbesttigung aufgefhrten Bedingungen, ohne Unbefugte Abzge (vgl. Art. 5 Absatz 4) und ohne Versptung, zu erfolgen. Insbesondere hat, was Vorauszahlungen anbelangt, die Bezahlung sofort, nachdem der Kufer die Auftragsbesttigung und/oder die Proformarechnung erhalten hat, zu erfolgen.
2. Nach Ablauf der fr die Bezahlung vereinbarten Frist befindet sich der Kufer in Verzug. Der Kufer befindet sich in Verzug fr Zahlungsversptungen auch in den Fllen (i) von Zahlungsversptungen nach Mitteilung der bereitstehenden Ware und (ii) von Unbefugten Abzgen (vgl. Art. 5 Absatz 4).
3. Im Falle der Inverzugsetzung des Kufers, vorbehaltlich besonderer, in der Auftragsbesttigung aufgefhrter, Vereinbarungen, besitzen die Vorschriften der Gesetzesverordnung Nr. 231 vom 09/10/2002, verffentlicht im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 249 vom 23/10/2002, Gltigkeit, insbesondere, aber nicht nur, Art. 3 Paragraph 1 ('Der Glubiger hat Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem den Artikeln 4 und 5, vorbehaltlich, dass der Schuldner beweist, dass die Versptung der Zahlung auf Unmglichkeit der Erbringung derselben aufgrund eines ihm nicht zurechenbaren Grundes beruht'), Art. 4 Paragraph 1 ('Die Zinsen beginnen automatisch ab dem Tag zu laufen, der dem Fristende fr die der Bezahlung folgt') und Art. 5 Paragraph 1 ('Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien ist der Zinssatz gem der vorliegenden Verordnung festgelegt in der Hhe des Zinssatzes des wichtigsten Instruments der Refinanzierung der Europischen Zentralbank, angewand in seiner letzten wichtigsten Operation von Refinanzierung, die am ersten Tag des in Frage stehenden Semesters stattgefunden hat, erhht um sieben Prozentpunkte. Der Zinssatz, der am ersten Arbeitstag der Europischen Zentralbank des in Frage stehenden Semesters in Kraft ist, wird fr die folgenden sechs Monate angewandt').
4. Als Unbefugte Abzge werden all diejenigen betrachtet, die erfolgen, (i) ohne dass zuvor vom Lieferanten eine besondere Kreditanzeige und/oder Belastungsgenehmigung gem dem eigens dazu bestimmten Formular ausgestellt wurde oder (ii) ohne dass ber die Gegenansprche gerichtlich entschieden wurde.
5. Der Lieferant kann die Forderung unverzglich beitreiben, falls Umstnde bekannt werden, die eine Verschlechterung der Vermgenssituation oder der finanziellen Situation des Kufers anzeigen.
6. Der Kufer mu beim Zahlungsgrund die Bezugsnummer der Rechnung und/oder der Proformarechnung und diejenige eventueller Kreditanzeigen und/oder Belastungsgenehmigungen, die beim Lieferanten in Abzug gebracht werden, angeben.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behlt sich das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren bis zur Begleichung aller, aus der Geschftsbeziehung mit dem Kufer herrhrender, Ansprche vor ('Vorbehaltsware'). Im Falle von Kontokorrenten gilt der Eigentumsvorbehalt als Garantie fr den Anspruch auf die Differenz.
2. Wenn die Vorbehaltsware, durch Verbindung, Teil einer neuen Sache wird, die dem Kufer gehrt, bleibt vereinbart, dass der Kufer dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache bertrgt, wobei er diese kostenlos verwahrt. Das Miteigentum des Lieferanten an der Sache ist bestimmt vom Verhltnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
3. Der Kufer tritt, ab Ausstellung des Auftrags, alle Rechte, die aus dem Wiederverkauf der Vorbehaltssware gegenber den eigenen Kufern herrhren, ab. Falls die Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die nicht dem Lieferanten gehrt, wiederverkauft wird, so tritt der Kufer dem Lieferanten den Teil des Anspruches, der aus diesem Wiederverkauf herrhrt in der Hhe des Wertes der Rechnung der Vorbehaltsssware, ab. Falls Vorbehaltsware wiederverkauft wird, die nur teilweise Eigentum des Lieferanten ist, so wird der Teil des Anspruches, der aus dem Wiederverkauf herrhrt und an den Lieferanten abgetreten ist, gem dem Eigentumsanteils des Lieferanten bewertet.
4. Der Kufer mu, auf Verlangen, seine Kufer von der Abtretung der Rechte gem Art. 6 Paragraf 3 informieren und dem Lieferanten alle Informationen und Unterlagen berlassen, um letzterem zu ermglichen, seine Rechte gegenber den dritten Kufern auszuben.
5. Falls die Vorbehaltsware gepfndet wird oder falls die Rechte des Lieferanten in anderer Weise von Dritten gefhrdet werden, so ist der Kufer verpflichtet, den Lieferanten unverzglich hierber zu informieren.
6. Falls das Recht des Staates des Kufers einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Artikel VI 1-5 nicht vorsieht, jedoch andere Rechte fr den Schutz der Ansprche (Forderungen), die aus Rechnungen des Lieferanten herrhren, kennt, so behlt sich der Lieferant diese Rechte vor. Der Kufer verpflichtet sich, bei den Manahmen zum Schutze des Eigentumsrechts des Lieferanten oder eines jedweden anderen Rechts, das dieses ersetzt, zum Schutze der Vorbehaltsware seine Mitarbeit zu leisten.
VII. Garantie
1. Die Rechte des Kufers gelten in Einklang mit den folgenden Bestimmungen:
a) Falls die gelieferte Ware vollstndig oder teilweise aufgrund von Mngeln unbrauchbar ist, wird der Lieferant kostenlos die Mngel beseitigen oder, nach seinem Ermessen, kostenlos mangelfreie Ware liefern (nachfolgend insgesamt bezeichnet als 'Besondere Zustzliche Leistung'). Alle anderen mglichen Kosten gehen zu Lasten des Kufers. Der Lieferant ist nicht verantwortlich fr Schden, die auf einen natrlichen Verschlei des Produktes whrend seiner Verwendung zurckzufhren sind.
b) Fr die Durchfhrung der Besonderen Zustzlichen Leistung hat der Kufer dem Lieferanten angemessen Zeit einzurumen.
c) Vorbehaltlich der in den vorstehenden Punkten a) und b) aufgefhrten Prinzipien, richten sich die Voraussetzungen der Garantie nach den 'Gewhrleistungsbedingungen' des Lieferanten.
2. Die bernahme besonderer Garantien seitens des Lieferanten mu ausdrcklich erfolgen und als solche bezeichnet sein: zu deren Wirksamkeit ist die Schriftform erforderlich. Der Kufer vereinbart mit dem Lieferanten, dass Angaben in Katalogen, Werbeschriften, Werbeartikeln sowie andere allgemeine Informationen zu keinem Zeitpunkt und in keinem Fall eine Garantie begrnden.
VIII. Verwendung der Software
Falls die Lieferung Software, sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich, umfat, so wird dem Kufer ein nicht ausschlieliches und nicht abtretbares Recht (Lizenz) eingerumt, die Software und ihre Unterlagen zu verwenden. Die Erteilung von Unterlizenzen ist nicht erlaubt. Vervielfltigungen, berarbeitungen und bersetzungen sind dem Kufer nur im gesetzlich erlaubten Bereich gestattet. Der Kufer verpflichtet sich, ohne vorherige ausdrckliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten, Daten des Herstellers - insbesondere Vermerke bezglich des Copyrights - nicht zu entfernen oder zu verndern. Alle anderen Rechte bezglich der Software und der Unterlagen, einschlielich Kopien, sind dem Lieferanten vorbehalten. In jedem Fall behlt sich der Lieferant das Recht vor, die Genehmigung des Rechts zur Verwendung der Software (Lizenz) zurckzunehmen.
IX. Verschwiegenheit
1. Lieferant und Kufer verpflichten sich gegenseitig, alle technischen, geschftlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Informationen, die sie aufgrund der Geschftsbeziehung erhalten haben, geheim zu halten und zwar unabhngig davon, ob diese Informationen direkt von der anderen Seite oder von Dritten stammen. Entscheidend ist einzig und allein die Tatsache, dass die Informationen aufgrund einer Geschftsbeziehung erhalten wurden. Kufer und Lieferant verpflichten sich, die von der anderen Seite erhaltenen Informationen auch nach Ende des Liefervertrags geheim zu halten. Diese Pflicht gilt nicht fr Informationen, die (i) der empfangenden Partei bereits in legtimer Art und Weise bekannt waren, ohne dass eine Pflicht zur Verschwiegenheit bestand, oder (ii) die nachfolgend in legitimer Art und Weise ohne Pflicht zur Verschwiegenheit entstehen, oder die (iii) - ohne den Vertrag zu beeintrchtigen - ffentlich bekannt sind oder es werden, oder (iiii) die offensichtlich in unabhngiger Weise von einer der Parteien erarbeitet wurden. Jede der Parteien behlt sich das Eigentum und mgliche Rechte an den zur Verfgung gestellten Unterlagen oder Datentrger vor. Diese Informationen knnen in keiner Weise von der Gegenseite verwendet werden, weder um Patente einzureichen, noch um sich der Einreichung von solchen seitens der anderen Partei zu widersetzen.
2. Verbreitung: Lieferant und Kufer verpflichten sich, die erhaltenen Informationen geheim zu halten. Letztere knnen in keiner Weise bekannt gemacht oder Dritten gegenber enthllt werden. Lieferant und Kufer werden alles erforderliche tun, um Dritten am Zugang zu diesen Informationen zu hinden.
3. Der Kufer hat die Pflicht, falls er die Verbreitung der vertraulichen Informationen an Dritte beabsichtigt, den Lieferanten zuvor schriftlich zu informieren. Die Informationen knnen an Dritte nur im Falle der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten verbreitet werden. Falls die Informationen an Dritte verbreitet werden mssen, so obliegen auch den Dritten die gleichen Geheimhaltungspflichten. Lieferant und Verkufer nehmen die Verantwortung auf sich, dass diese Pflicht auch von Mitarbeitern oder Dritten, die Kenntnis von den Informationen haben, eingehalten wird.
4. Die technischen Informationen, die Unterlagen und die vom Lieferanten berlassenen Muster knnen weder vom Kufer noch von Dritten anders als zur Kontrolle der vom Lieferanten erhaltenen Ware kopiert oder verwendet werden. Sie mssen unverzglich auf Verlangen des Lieferanten zurckgegeben werden. Der Kufer verpflichtet sich, nach vorheriger Besprechung mit dem Lieferanten, bei Ende der Geschftsbeziehung (abgesehen vom Datentrger) die Unterlagen und Muster entgltig zu vernichten.
5. Strafgeld: Der Kufer verpflichtet sich, im Falle der Verletzung der Pflichten, die aus Artikel IX Paragraph 1-4 herrhren, ein Strafgeld im Verhltnis zu den Schden, die direkt durch die Verletzung verursacht wurden, zu bezahlen. Die Bezahlung des Strafgeldes befreit den Kufer nicht von der weiteren Einhaltung der Beachtung dieses Artikels.
X. Verschiedenes
1. Die Lieferant speichert und bearbeitet personen- und gesellschaftsbezogene Daten im Laufe der Geschftsbeziehung. Alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Privacy sind eingehalten. Solche Informationen knnen vom Lieferanten an Dritte, ohne dass hierber eine weitere Mitteilung an den Kufer zu erfolgen hat und ohne Genehmigung von letzterem, zu dem ausschlielichen Zweck bermittelt werden, den normalen Ablauf der Geschftsbeziehung zu ermglichen.
2. Die vollstndige oder teilweise Enthaltung oder die versptete Inanspruchnahme eines jedweden, aus dem vorliegenden Liefervertrag herrhrenden Rechts, bedeutet nicht den Verzicht auf dieses oder auf jedes andere Recht.
3. Die ursprngliche oder nachtrgliche Ungltigkeit oder Unwirksamkeit einer der vorliegenden Bedingungen, lt die Wirksamkeit der brigen Bestimmungen unberhrt.
4. Erfllungsort fr die Lieferungen ist der Ort, von welchem aus die Versendung erfolgt, oder Pavia, Italien. Erfllungsort fr die Bezahlung ist Pavia, Italien.
5. Auf die Vertragsbeziehung ist italienisches Recht anzuwenden. Ausdrcklich ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des bereinkommens ber den internationalen Warenkauf.
6. Fr die Auslegung der vorliegenden Bedingungen entfacht im Streitfalle der Text in italienischer Sprache Beweis.
7. Zustndiger Gerichtsstand ist Pavia, Italien. Der Lieferant behlt sich das Recht vor, das Gericht auch am Sitz des Kufers anzurufen.